Wenn der Gerichtsvollzieher kommt

„Für diesen Rundfunk zahlen wir nicht“ lautet der Slogan von zahlungsstreik.net. Sehr offensiv aber auch mit Phantasie wird das Abtrotzen einer Verhandlungsmasse propagiert, mit der eine Diskussion über die Art der Verwendung des Rundfunkbeitrags erzwungen werden soll.

Ob der Ansatz wir halten Geld zurück und erpressen damit eine Verhandlung der richtige Weg ist, soll hier kein Thema sein. Mit einer netten Aktion hat die Gruppe jedoch einige Fragen aufgeworfen, die wir hier kurz skizzieren möchten. Worüber wir nachfolgend reden, zeigt dieses Video:

Anna Schmidt liest vor, dass man das Finanzamt beauftragt hat, die Forderung einzuziehen.

  • Ein Argument für den eigenständigen Beitragsservice ist stets, dass die behauptete Staatsferne nur gewährleistet sei, wenn das Geld eigenständig eingezogen wird, weshalb das Finanzamt dafür nicht geeignet wäre.
  • Die Forderung des Beitragsservice — angeblich staatsfern — wird vom Finanzamt eingefordert. Also etwa doch?
  • Wozu brauchen wir dann einen Beitragsservice?

Sie schulden öffentlich-rechtliche Abgaben.

  • Wie kann etwas öffentlich-rechtlich und gleichzeitig staatsfern sein?

Ich dachte, Sie wollen was pfänden.

Ein Gerichtsvollzieher will vorzugsweise Geld. Pfänden ist das letzte Mittel, um wenigstens ein bisschen was abzusichern. Herr Koch ist offenbar lange genug im Geschäft, dass er mehrere Dinge durch die offene Tür sieht und darauf basierend vernünftige Entscheidungen fällt:

  • Die sind mehr als ich. Für den Beitragsservice bringe ich mich nicht in eine womöglich heikle oder peinliche Situation.
  • Die sind zivilisiert. Wenn ich einfach wieder gehe, wird mir keiner hinterherjagen und mich zum Idioten machen oder mir weh tun.
  • Ich bin zwar Gerichtsvollzieher, aber keine öffentliche Person. Warum soll ich mich zur Zielscheibe öffentlicher Anfeindung machen, für die andere, z.B. Politiker (s.o. Staatsferne) verantwortlich sind.
  • Die Zahlung wird verweigert. Das kommt einem Widerspruch gleich, womit die Forderung von der Rundfunk­anstalt erst einmal gerichtsfest erstritten werden muss.

Die Gruppe weist selbst darauf hin, dass man gegen die Zahlungs­aufforderung unbedingt Widerspruch einlegen soll. Wird dem Gerichts­vollzieher das mitgeteilt, wird er gar keinen Termin machen. Streitige Forderungen kann und darf der Gerichts­voll­zieher gar nicht eintreiben. Er darf nur Geld holen, oder in letzter Konsequenz pfänden, wenn die Forderungen unstreitig oder per rechtskräftigem Gerichts­entscheid festgestellt sind.

Unsere Meinung dazu

Witzige Idee, charmant umgesetzt und womöglich etwas Ziel­gruppen­tauglicher, als wir das hier und an anderen Stellen etwas spröder tun. Wir sind sehr gespannt, wie es mit der Aktion weiter geht und werden das im Auge behalten.

Die Informationen auf der Seite der Aktion erscheinen uns allerdings lückenhaft:

  • Der Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid ist kein politischer Protest, sondern das probate Mittel, dass unser Rechtssystem für streitige Forderungen vorsieht. Mehr ist das nämlich erst mal nicht: Die wollen was und ich will nicht. Und beide glauben, sie hätten recht. Wie es dann weiter geht, ist klar vorgezeichnet.
  • Ein Widerspruch steigert nicht die Wahrscheinlichkeit, dass man sein Geld wiederbekommt.

    Ein Widerspruch ist die einzige Chance, wenn ich mein Geld wiederbekommen und nicht weiter zahlen will.

    Ohne Widerspruch läuft das Mahnverfahren an und irgendwann ist die Forderung einfach fällig. Wenn ich nicht erkennen lasse, dass ich die Forderung für nicht rechtmäßig erachte, geht unser Rechts­system davon aus, dass ich mich lediglich um die Zahlung drücken will.
  • Ich muss mir mein Recht erstreiten. Erst mit Gerichtsverfahren vieler Einzelner wird das Ganze statistisch relevant, mess- und sichtbar. Ohne Rechtsstreit bin ich lediglich Zahlungs­verweigerer. Das ändert aber nicht die Rechts­grund­lage, auf der das Geld gefordert wird.

Witzige Aktionen sind das eine. Es reicht allerdings nicht. Vor allem sollte man sich fragen, ob man sich mit einer Aktion womöglich selbst in eine Rechts­situation bringt, die einem Richter — trotz durchaus möglicher Sympathie seinerseits für meine Aktion — gar keine Wahl lässt und er deshalb eine Entscheidung gegen mich fällen muss.

Unser Rechtssystem orientiert sich nicht am Spaßfaktor eines Widerstands, sondern an dem, wie es irgendwo steht. Wobei das nicht gemeißelt ist. Hier gilt die Regel steter Tropfen höhlt den Stein. Letztendlich können nur Urteile dafür sorgen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geändert wird und wir die bürgerfinanzierte informelle Grundversorgung bekommen und bezahlen, die der gewandelten Medienlandschaft gerecht wird.

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Kommentar von Anonymus4711 |

Bitte beachten Sie folgendes:

1) Der Gerichtsvollzieher ist seit der Änderung des Gerichtsvollziehergesetzes (~ August 2013) eine Privatperson und kein staatlicher Vollzugsbeamter mehr! Er hat auch keinen entsprechenden Dienstausweis mehr. Näheres siehe unter "Gesetze im Internet".

2) Die GEZ bzw. der Nachfolgeverein ist - liegt mir schriftlich von diesem Club vor! - eine "nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft". Wenn jemand "nicht rechtsfähig" ist, kann er gar nichts veranlassen! Wie allerdings eine Institution "öffentlich-rechtlich" und gleichzeitig "nicht rechtsfähig" ist, das ist ........ nun ja DAS ist halt Deutschland!

Antwort von RFBZ.DE

Der Gerichtsvollzieher kommt - wenn er kommt - mit einem Schriftstück der zuständigen Landesanstalt. Das Druckmachen ist auf den Beitragsservice ausgelagert, weil der Bürger da wenig Angriffsfläche hat (korrekt: nicht rechtsfähig). Wenn es ums konkrete Abkassieren geht, kommen dann aber die Anstalten ins Spiel. Die schicken den Gerichtsvollzieher und haben als Anstalten des öffentlichen Rechts das Verwaltungsrecht in der Hinterhand. 

Dagegen muss man juristisch vorgehen, der Betragsservice ist nur Handlanger und daher ohne Bedeutung, was Maßnahmen gegen den Beitrag betrifft. Dass sich alle über die GEZ (gibt es gar nicht mehr!), bzw. den Beitragsservice aufregen zeigt, wie gut das klappt. Die Sendeanstalten sind die Bösen, haben aber jemanden als Sündenbock. Der wiederum ist so installiert, dass es an ihm abperlt.

So mühsam es ist (Ziel der Konstruktion seitens der Anstalten): Daran muss man sich abarbeiten. Entscheidend sind die kleinen Details: Steht oben rechts Beitragsservice ist es im Grunde wertlose Werbung. Steht dort der Name einer Anstalt, sollte man es sehr, sehr ernst nehmen, denn die darf mit der Brechstange loslegen.  

Dazu finden sich hier bereits diverse Hinweise, es kann aber leider nicht oft genug wiederholt werden.

Kommentar von Anonymus4711 |

  1. Bezüglich des Jahres der Änderung habe ich mich vertan. Die Gerichtsvollzieherordnung (nicht GESETZ!) wurde nicht 2013, sondern bereits 2012 geändert.
  2. Der Gerichtsvollzieher arbeitet ausdrücklich SELBSTÄNDIG und eben NICHT unter der Leitung eines Gerichts. Siehe z.B. hier

Der ganze Gerichtsvollzieherkram steht auf äußerst wackeligen Füßen seit der Änderung! Egal, wer ihn beauftragt, der GV ist jetzt ein einfacher Privatmensch und eben KEIN Beamter mehr.

Der GV arbeitet jetzt auch nicht mehr AMTLICH, sondern auf Grund einer GESCHÄFTSORDNUNG!!! Variiert geringfügig von Land zu Land, ist aber im Prinzip überall gleich. Hier von BW.

Zweck der Geschäftsanweisung

  1. Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat.
  2. Diese Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern.
  3. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Gerichtsvollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen.
  4. Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.

Auch die Gesetzlichen Krankenkassen sind öffentlich-rechtlich, können aber nur ihre eigenen Mitglieder belangen.
Ich bin KEIN MITGLIED einer Landesrundfunkanstalt!

Antwort von RFBZ.DE

Alles sehr interessant. Aber wass ändert es? Wer den Schein ins Haus trägt, ist ziemlich egal. Entscheidend ist

  1. dass es einen Schein gibt, der nicht einfach ignoriert werden kann,
  2. der Gerichtsvollzieher bei einem berechtigten Widerspruch einfach wieder geht (s.o.),
  3. ein von einem Richter beschlossener Titel ggf. mit Polizei beigetrieben wird, das kann sogar in der Erzwingungshaft enden. Da ist Beamter oder Selbständiger völlig belanglos: Dazu ist der Gerichtsvollzieher ermächtigt, wenn er das passende Papier in der Hand hält.

Spätestens als Bürger mit Pass der Bundesrepublik oder Einwohner mit Aufenthaltserlaubnis ist man automatisch den Gesetzen und Verordnungen unterworfen, um die es hier zentral geht. Das ist die Mitgliedschaft, aus der die Forderung der Landesrundfunkanstalten abgeleitet wird.

Dass die gesetzlichen Krankenkassen nur die eigenen Mitglieder belangen, ist nicht korrekt. Über den Gesundheitsfonds sind sie eine zwangsweise Solidargemeinschaft. D.h. im Klartext, dass mein Geld womöglich für ein Mitglied einer anderen Kasse aufgewandt wird. Es gibt auch keinen Club der freiwilligen Steuerzahler, der unser Gemeinwesen finanziert. Das sind die Regeln in denen wir uns bewegen können und müssen. Dazu gehört der Rundfunkbeitrag. Aber (s. letzter Absatz des Artikels) alles ist beeinflussbar. Dass ist das Thema. Nicht der Gerichtsvollzieher.

Kommentar von Anonym |

Wenn der Beitragsservice nicht rechtsfähig ist warum beauftragt er dann die Vollstreckungsbehörde das heißt der Beitragsservice müsste somit erst Rücksprache mit der Landesrundfunkanstalt halten wenn die Vollstrecken wollen desweiteren meldet der Beitragsservice nicht die bereits geleisteten Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde.

Die lassen auch Forderungen eintreiben wenn der Beitragsbescheid nicht zugegangen ist, denn ich habe diese nie Erhalten und der Beitragsservice behauptet einfach irgend welche Forderungen.

Ich weise darauf hin das wenn der Beitragsservice ihnen auch die Vollstreckungsbehörde schickt, bei dem Beitragsservice einen Nachweis über den Erhalt von Beitragsbescheide anzufordern.

Antwort von RFBZ.DE

Der Beitragsservice ist „Handlanger“ der Landesrundfunkanstalten und handelt „im Auftrag“. Der Bescheid kommt (Formular genau ansehen!) nicht vom Beitragsservice (der verschickt nur), der Kopf des Bescheides enthält die zustellfähige Adresse der zuständigen Landesrundfunkanstalt.

Wenn der Beitragsservice keine Bescheide aber den Gerichtsvollzieher schickt, stellt sich uns die Frage, warum von dort Nachweise über den Erhalt von Bescheiden kommen sollten.

Jeder Gerichtsvollzieher dreht auf dem Absatz um, wenn Sie erklären und ggf. belegen können, dass einem Bescheid widersprochen wurde. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Bescheid nicht zuging.

Kommentar von M1984 |

Hallo, folgende Frage, nach deren Antwort ich mir schon die Finger wund google:
Ich habe Beiträge nicht gezahlt, da sie unberechtigt waren (Begründung an den Beitragsservice: Wohnen in einer WG, wohnen im Hotel). Als dann der Gerichtsvollzieher mit Zahlungsfrist schrieb, habe ich unter Vorbehalt an den GV gezahlt. Gestern dann Post vom Beitragsservice, man habe den Sachverhalt geprüft und ich würde Summe x erstattet bekommen. Wie verhält es sich nun mit den Mahn- und GV-Gebühren? Bleibe ich auf denen sitzen, auch wenn sich die Forderungen des Beitragsservices als unberechtigt herausgestellt haben? Wenn nicht, möchte ich zur Begründung an den Beitragsservice mit ein paar Paragraphen Eindruck machen.

Antwort von RFBZ.DE

Wir haben in der letzten Zeit des Öfteren Rückmeldungen, dass unberechtigte Forderungen (zu unserer Überraschung) ohne voheriges Gerichtsurteil zurück gezahlt wurden. Wie es sich da mit den genannten Gebühren verhielt, wissen wir allerdings nicht.

Offenbar haben Sie schon eine ganze Menge richtig gemacht. Machen Sie doch einfach so weiter: Weisen Sie darauf hin, dass Ihnen zusätzliche Kosten entstanden sind, und Sie davon ausgehen, dass diese selbstverständlich ebenfalls erstattet werden, weil Sie andernfalls Nachforderungen stellen müssten, die mit weiteren Kosten verbunden wären, worauf letztenlich natürlich keiner Lust hat und die niemand braucht (oder so).

Bei Urteilen ist uns definitiv bekannt, dass alle angefallenen Kosten bezahlt wurden. Daraus automatisch herleiten, dass dies auch bei Ihnen passieren wird, wollen wir damit aber nicht gesagt haben.

Lassen Sie uns bitte wissen, was Sie gemacht haben und wie es „ausgegagnen ist“!

Kommentar von Herr O.S. |

Hallo, ich habe eine Pfändungs und Überweisungsverfügung der Stadt Worms erhalten. Natürlich habe ich Widerspruch eingelegt mit der begründung, das der Vollstreckungsbescheid nicht vom einem Richter/in unterzeichnet ist, und auf das Tübinger Urteil 8.1.2015 5T 296/14 sowie das Hannover Urteil 20.03.2004- 6A 844/02 verwiesen. Auch habe ich dem GV mitgeteilt, das ich Ihn nun Persönlich für diese Überbringung der Vollstreckung verantwortlich mache und gegebenenfalls Anzeigen werde, da er sich gegen § 263 StGB Stafbar macht.
Heute habe ich die Antwort des GV erhalten. Dieser Schreibt: Das Urteil von Tübingen wäre aufgehoben worden ?? durch den Bundesgerichthof ( Az.: I ZB 64/14 ) und sollte ich meinen Widerspruch aufrecht erhalten, dann müßte ich es Mitteilen, damit Sie die Entscheidung an den Stadtrechtsauschuss weiterleiten, was aber keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Nun ich möchte natürlich nicht, das mein Geld gestohlen wird von diesem Verein......habe mit meiner Bank gesprochen, sollten Sie Pfänden kann ich das Konto als P Konto umschreiben lassen. Nur was kommt danach. GV zu Hause ? meine Freundin wollte schon freiwillig den Betrag von 524€ zahlen da Sie Angst hat....genau das ist der Punkt weshalb ich weiter machen möchte und nicht aufgebe....vielleicht hat jemand einen guten Rat für mich?
Gruß O.S.

Antwort von RFBZ.DE

Dazu finden Sie etwas bei der Partnerseite wohnungsabgabe.de

Der Gerichtsvollzieher hat demnach zwar recht, wurde aber mittlerweile schon wieder von der Realität eingeholt.

Kommentar von Birgit Neske |

Das Tübinger Urteil vom 08.01.2015 wurde durch BGH Beschluß nicht aufgehoben es ist nach wie vor existent als Gegenargumentation!

Der BGH hat mit diesem Beschluss nicht die Zwangsvollstreckung von Beitragsbescheiden generell für zulässig erklärt.  Er hat nur die formale Praxis der Rundfunkanstalten abgesegnet, in welcher sie gegenwärtig Vollstreckungsanträge stellen, so dass der Beitragsservice seine diesbezüglichen Textbausteine nicht zu ändern braucht.

Antwort von RFBZ.DE

Hier der Text von Wohnungsabgabe.de: „Das Landgericht Tübingen setzt sich über die Entscheidung des BGH hinweg, der ein vorhergehendes Urteil zur Vollstreckung aufgehoben hat und erlässt ein gleichlautendes Urteil, diesmal mit Kritik an der BGH Entscheidung.“ 

Vom BGH wurde im Grunde gar kein Urteil gefällt, sondern an das Landgericht Thübingen zur neuen Urteilsfindung zurück gegeben. Die haben dann genauso wie vorher geurteilt und den BGH kritisiert. Die Textbausteine können zwar sicher weiter verwendet werden, angreifbar ist diese Praxis jedoch ebenso weiterhin — mit dem Thübinger Urteil als Argument (wie korrekt angemerkt).

Kommentar von Mandy Eckardt |

Hallo...gestern habe ich vom Gerichtsvollzieher Post bekommen, er möchte GEZ Gebühren eintreiben in Höhe von rund 260,-€. Was soll ich jetzt tun, zumal ja brandaktuell das Bundesverwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag für rechtens erklärt hat. Danke für eine kompetente Antwort.

Antwort von RFBZ.DE

Für eine „kompetente Antwort“ benötigen wir die Umstände für eine belastbare Aussage. „Post vom Gerichtsvollzieher“ kommt nicht einfach so. Dazu gibt es immer eine Vorgeschichte. Die ist maßgeblich, was die Chancen eines Widerspruchs betrifft. Denn das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts deckt lediglich die grundlegende Rechtmäßigkeit der Gebühr ab. Es ist jedoch kein Freibrief für jegliche Forderungen.

Kommentar von PL88 |

Hallo, ich habe da ein Problem und weiß nicht wie ich weiter machen soll.
Ich habe seid 2013 den RundfunkBeitrag Brief bekommen und ignoriert, weil da drin stand man müsse sich "anmelden". Weil ich mich nicht einfach wo anmelde wo ich nicht kenne.Wusste aber auch nicht das es die neue"GEZ" sein sollte. Wie auch immer kamen immer wieder die Briefe mit Aufforderung zu zahlen.
Habe es weiterhin verweigert.Per E-Mail habe ich mit dem Rundfunkbeitrag Kontakt aufgenommen und Ihnen auch erklärt das ich bis Dato weder die öffentlich Rechtlichen schaue, geschweige denn da ein Fernsehr hatte und mich auch nicht in ein "Verein " anmelde, was Sie ja sind , wo ich nicht möchte.
Darauf schrieben Sie mir, dass ich es trotzdem zahlen müsste.
Weiterhin habe ich die Briefe ignoriert.
Heute habe ich ein Brief vom GV im Briefkasten gehabt, da er mich nicht angetroffen hatte.
Jetzt soll ich mich innerhalb von 3 Tagen, da bei Ihnen ein Vollstreckungsauftrag vorliegt!
Was soll ich jetzt machen?Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Vielen Dank jetzt schon mal im voraus

Antwort von RFBZ.DE

Wenn Sie unsere Seiten aufmerksam lesen, werden Sie feststellen, dass „ignorieren“ die Schlechteste aller Umgangsweisen ist. Es ist mehrfach erläutert, dass Sie einer Forderung widersprechen müssen, wenn Sie glauben, dass sie unberechtigt sei. Dass „ich kuck´ nicht“ als Weigerungs­grund ebenfalls unzureichend ist, dürfte ebenso klar werden.

Da Sie offenbar keinerlei wirkungsvollen Gegen­maß­nahmen eingeleitet haben, sondern sich einfach nicht gekümmert haben, ist das ein sehr leichtes Spiel für die GEZ/den „Beitragsservice“. Der Gerichtsvollzieher kann bei Ihnen problemlos die Forderung eintreiben. Sie hatten — Ihren Ausführend folgend — hinreichend Gelegenheiten, die Sie alle ignoriert haben. 

Wie — leider — regelmäßig lautet daher unsere Antwort: Sie melden sich viel zu spät. Wer sich nicht kümmert, für den können wir nichts (mehr) tun.

Kommentar von ES |

Hallo,
ich habe eine Aufforderung erhalten, mich wegen meiner gemeldeten Betriebsstätte zum Rundfunkbeitrag zu registrieren. Es wäre für mich sehr hilfreich, wenn Sie mir dazu bei zwei Fragen weiterhelfen könnten.

1. Ich habe ein Gewerbe angemeldet (1 Person, kein Auto). An selbiger Adresse /Wohnung wird bereits der Rundfunkbeitrag entrichtet, aber durch jemand anderen.
=> Fällt dies dann unter die Freistellung (analog z.B. WG)?

2. Früher kamen seitens der GEZ Leute an die Haustür, die "Nachforschungen" anstellten. Gibt es seitens des Beitragsservices oder der Anstalten noch solche Aktionen?
Bzw. gibt es Ihrer Erfahrung nach noch weitergehende (rechtlich zulässige) Nachfragen durch den Beitragsservice, der über die notwendigen Angaben zu Beitragsnummer der zahlenden Person hinausgehen, wie z.B. detaillierte Angaben zur Wohnung oder dortigen Verhältnisse?
Oder gibt es "nur noch" den Gerichtsvollzieher, der ausstehende Gelder aus Bescheiden eintreibt?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen bereits an dieser Stelle!

Antwort von RFBZ.DE

Die Registrierung als solche erspart ständige Nachfragen oder einen nicht angemessenen Bescheid, den man nur mit Aufwand wieder los wird.

Wenn sich die „Betriebsstätte“ auf einen Schreibtisch im Wohnzimmer beschränkt, oder nicht separat über einen eigenen Zugang erreichbar ist, fallen dafür keine weiteren Kosten an. Denn der bereits bezahlte Beitrag deckt das ab.

Die „GEZ-Spanner“ hatten keinerlei Befugnisse, egal wie wichtig sie sich gemacht haben. Ein Gerichtsvollzieher kommt mit einer pfändbaren Forderung vorbei und kann sich nach zwei erfolglosen Versuchen eine richterliche Anordnung für eine Wohnungsdurchsuchung holen. Da es sanktioniert ist, wird das von den Rundfunkanstalten natürlich genutzt.

Die aktuellen Formulare des Beitragsservice sind datensparsam und fragen nur das Erforderliche ab. Die Hilfestellungen sind korrekt, es gibt nur eine versteckte Fußangel bei der Neuanmeldung für Unternehmen, etc.: Wer ein gewerblich genutztes Fahrzeug hat, aber die Betriebsstätte ist in einer Privatwohnung (kann man so ankreuzen und angeben), gibt es einen Beitragsbescheid für das Auto. 

Kommentar von EP |

Hallo,
bei mir lag nun auch ein Schriftstück vom Gerichtsvollzieher im Postkasten, der nichtgezahlte Beiträge beschaffen möchte aus den Jahren 2013 bis 2015. Ich war zu der Zeit Arbeitslos aus Gesundheitlichen Gründen und habe der "Behörde" dieses auch mitgeteilt zwecks Befreiung der Rundfunkgebühren. Diese Formulare schickte ich natürlich nach Köln und wartete auf eine Antwort seitens der Rundfunk Gebührenstelle...

Diese lies aber sehr lange auf sich warten bzw. Wurde ignoriert oder sonstiges. Denn es kamen mit der Zeit mehrfach Zahlungsaufforderungen für die Zeit, in der eine Rundfunksgebührenbefreiung doch hätte sein müssen ( ALG2 Bezug )

Ich ärgerte mich natürlich sehr über dieses Verhalten und ignorierte die Schreiben. Dann plötzlich erhielt ich die Zahlungsaufforderung erneut, diese war aber nicht mehr an mich adressiert sondern an meine bei mir lebende Freundin.

In dem Schreiben war alles gleich aufgeführt, wie bei den an mich gerichtete Zahlungsaufforderung, bis auf natürlich der Name nicht.

Ich habe nun alle Bescheide (Alg 2) von damals für den besagten Zeitraum zusammengesucht, und denen per Einschreiben zugesandt, und hoffe natürlich das die von der Rundfunkgebührenstelle sich diesmal Melden.

Ist es zulässig wie die Verfahren in meiner Angelegenheit und mir nun auch noch, bzw. meiner bei mir lebenden Freundin den GV schicken?
Jetzt schon vielen Dank für die Antwort und beste Grüße aus dem Norden Deutschlands.

Antwort von RFBZ.DE

Am 1.1.2013 wurde von der persönlichen Rundfunkgebühr auf den haushaltsorientierten Rundfunksbeitrag gewechselt. Sehr vereinfacht formuliert bedeutet das: Egal wer zahlt, eine(r) zahlt auf jeden Fall pro Wohnung.

Wenn Ihre Freundin in dieser Zeit bei Ihnen gewohnt hat und bei Ihnen offenkundig „nichts zu holen“ war, dürfen die Anstalten durchaus einen anderen Rechnungsempfänger adressieren. Allerdings gilt hier „entweder / oder“. Eine Forderung gegen Sie und Ihre Freundin kann es zwar geben, zahlen muss aber nur eine(r).

Mit Hinweis auf Ihre Beitragszahlernummer und das bei Ihnen schwebende Verfahren sollte Ihre Freundin demnach die Forderung zurückweisen können. Sie sollten jedoch damit rechnen, dass dann ein Schreiben der Art kommt, dass sich die Anstalten an den halten, bei dem sie die Chance auf einen vollständigen Beitrag sehen. Dennoch können Sie dann darauf bestehen, dass einer von Ihnen als Haushaltsmitglied offiziell nicht mehr angegangen wird.

So wie Sie den Vorgang schildern, sind Sie das „unbestätigt“, denn augenscheinlich hat Ihr Schreiben bzgl. ALG2 die Strategie-Änderung ausgelöst. Da es sich um eine „Haushaltsabgabe“ handelt, die letztendlich dem Wohnungsbesitzer zugeht, könnte hier allerdings argumentiert werden, dass Sie der Wohnungsbesitzer sind (nur Sie im Mietvertrag, nur Sie im Grundbuch). Demnach sind Sie Adressat der Forderung und es gelten die Befreiungsregeln von ALG2. Das würde Ihre Freundin automatisch befreien.

So logisch das jetzt beim Lesen klingt: Verbindlich zusichern können wir nicht, dass es „genau so“ funktioniert. Es ist einen Versuch wert und — zum Eingang Ihrer Frage — ein sicherlich hilfreiches Argument für den Gerichtsvollzieher. Denn der wird sich mit Ihnen sicher nicht streiten: Sie haben die ALG-Befreiung eingereicht, die Forderung ging gegen Sie, die ist damit obsolet bzw. sie schwebt. Demnach ist der Anspruch der Anstalten nicht gesichert.

Solange gegen Sie eine Forderung erhoben wird, kann das „eigentlich“ nicht gleichzeitig gegen Ihre Freundin erfolgen. Hier wird es jedoch komplizierter und es fehlen erforderliche Detailinfos zum wirtschaftlichen Status Ihrer Freundin. 

 

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